Satzung des Jugendfördervereins Westerstede e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „JFV Westerstede e.V.“, im Folgenden auch „JFV Westerstede“ genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Westerstede und ist in das Vereinsregister einzutragen.
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des JFV Westerstede ist die Förderung des Jugendfußballsports in Westerstede.
2. Der JFV Westerstede verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die fußballerische Ausbildung und Entwicklung von Jugendlichen der Stammvereine TuS Westerloy e.V., FSV Westerstede e.V. und SG Gießelhorst-Hüllstede 1978 e.V. durch sportliche Betätigung, Trainingsarbeit und Teilnahme an Wettbewerben verwirklicht.
4. Der JFV Westerstede ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die ordentliche Mitgliedschaft im JFV Westerstede können nur Jugendliche erlangen, die Mitglieder eines der Stammvereine sind.
2. Betreuer können auch Mitglieder des JFV Westerstede sein, ohne zwingend Mitglied in einem der Stammvereine sein zu müssen.
3. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Verein finanziell oder ideell unterstützen möchten.
4. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder digital an den Vorstand des JFV Westerstede zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
2. Der Austritt eines Mitglieds ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und kann jederzeit mit Wirkung zum Ende eines Quartals erfolgen.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es erheblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des JFV Westerstede haben das Recht, an den Veranstaltungen und Angeboten des Vereins teilzunehmen.
2. Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern, die Satzung zu beachten und die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu zahlen.
3. Auf Aufforderung des Vereins sind die Mitglieder verpflichtet, sich zu Arbeitseinsätzen zu melden, um beispielsweise die Trainingsplätze und das Material instand zu setzen.
4. Mitglieder des JFV Westerstede sind ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimm- und wahlberechtigt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des JFV Westerstede sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.
3. Zur Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder bzw. deren wahlberechtigte Vertreter und Fördermitglieder des Vereins mindestens zwei Wochen im Voraus per E-Mail einzuladen.
4. Mitglieder sind mit Vollendung des 16. Lebensjahres selbst stimm- und wahlberechtigt, während jüngere Mitglieder nur über einen Elternvertreter stimm- und wahlberechtigt sind.
5. Fördermitglieder sind nicht stimm- und wahlberechtigt.
6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a. Wahl des Vorstands
b. Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
c. Wahl eines Kassenprüfers für die Dauer von einem Jahr; eine direkte Wiederwahl desselben Kassenprüfers ist nicht möglich
d. Entlastung des Vorstands
e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
§ 7a Ablauf und Beschlussfassung bei Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.
3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/dem jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
a. Ort und Zeit der Versammlung
b. die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
c. die Protokollführerin/der Protokollführer
d. die Zahl der erschienenen Mitglieder
e. die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand des JFV Westerstede besteht aus den folgenden sechs Positionen:
* 1) Vorsitzender
* 1. stellvertretender Vorsitzender
* 2. stellvertretender Vorsitzender
* Schriftführer
* Sportlicher Leiter
* Stellvertretender Sportlicher Leiter
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem oben genannten Vorstand, dem von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenwart und gegebenenfalls weiteren vom Vorstand gewählten Funktionsträgern.
3. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen des Vereins verantwortlich. Er ist dem Vorstand rechenschaftspflichtig, jedoch nicht vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB.
4. Die Aufgabenverteilung innerhalb des erweiterten Vorstands kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
5. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sollten aus den Stammvereinen TuS Westerloy e.V., FSV Westerstede e.V. und SG Gießelhorst-Hüllstede 1978 e.V. kommen.
6. Die Mitglieder des Vorstands und der Kassenwart werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des JFV Westerstede und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
8. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
9. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ist der 1. Vorsitzende abwesend, entscheidet die Stimme des 2. Vorsitzenden.
10. Vetorecht des ersten Vorsitzenden
a. Der erste Vorsitzende hat das Recht, gegen Beschlüsse des Vorstands oder der Mitgliederversammlung ein begründetes Veto einzulegen.
b. Das Veto ist innerhalb von sieben Tagen nach Beschlussfassung schriftlich oder in Textform gegenüber dem betroffenen Gremium einzulegen.
c. Wird ein Veto eingelegt, so ist der betreffende Beschluss vorläufig ausgesetzt. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Vetos eine erneute Beratung anberaumen.
d. Das Vetorecht gilt nicht für gesetzlich vorgeschriebene oder durch zwingende Bestimmungen der Satzung festgelegte Entscheidungen.
11. Ein Vorstandsmitglied des JFV Westerstede darf keine wesentliche Funktion, wie z. B. ein Vorstandsamt oder eine vorstandsnahe Position, in einem der Stammvereine wahrnehmen.
§ 9 Beiträge
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des JFV Westerstede kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des JFV Westerstede oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stammvereine TuS Westerloy e.V., FSV Westerstede e.V. und SG Gießelhorst-Hüllstede 1978 e.V. zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Jugendfußballsports zu verwenden haben.
§ 11 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Änderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand eigenständig vornehmen. Diese Änderungen müssen den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Stand der Satzung: 2025
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